Vereinsstatuten

VEREINSSTATUTEN


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Artikel 1

Sitz, Name und Logo

-   Unter dem Namen «VW BUS CLUB Schweiz» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.

-   Name und Logo sind urheberrechtlich durch den Club geschützt.

 

Artikel 2

Zweck

Der Verein verfolgt:

-   Zusammenführen von Besitzern oder Liebhabern der Marke «VW Bus».

-   Austauschen von Erfahrungen sowie gemeinsame Besuche von Veranstaltungen.

-   Beschaffung und Vermittlung von fachspezifischem Knowhow an die Mitglieder.

-   Freundschaften, «Fun und Peace» pflegen.

 

Artikel 3

Mitgliedschaft


- Als Aktiv- oder Passivmitglied können alle an den Zielen des Vereins
interessierte Personen aufgenommen werden. Sämtliche Mitglieder
werden zur jährlichen Hauptversammlung (Passivmitglieder ohne
Stimmrecht) eingeladen und laufend über das Vereinsleben orientiert.
- Die Aufnahme erfolgt schriftlich mit dem Aufnahmeformular und der Bezahlung des Mitgliederbeitrages.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem
Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das laufende Geschaftsjahr ist jedoch der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.
- Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes, durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

 

Artikel 4

Mittel: Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

- Beiträge von Aktiv- und Passivmitgliedern.
- Beiträge von Gönnern und Sponsoren.
- Inserate im Clubmagazin.
- Gewinn aus organisierten Treffen.
- Die Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder werden alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

Artikel 5

Organisation:


- Die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand.
- Die Revisionsstelle.
- Der Vorstand und die Revisionsstelle arbeiten ehrenamtlich.


Artikel 6

Mitgliederversammlung:


 

- Diese findet einmal pro Jahr statt. Das Datum wird durch den Vorstand festgelegt.
- Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung
können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks, verlangen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich, drei Wochen vor der Versammlung, unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
- Es wird ein Protokoll geführt.



 


Artikel 7

Die Aufgaben:



- Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschdäfte:
- Sie wählt den Vorstand und die Revisionsstelle.
- Sie nimmt Kenntnis von der Geschäftsführung, der Jahresrechnung und entlastet die Organe des Vereins.
- Sie entscheidet über Statutenänderungen.
- Sie entscheidet über die vom Vorstand unterbreiteten Anträge.
- Sie legt die jahrlichen Mitgliederbeiträge fest.
- Sie entscheidet über Ausschlüsse von Mitgliedern.

Artikel 8

Der Vorstand

- Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er ist befugt, die dringenden, laufenden Geschafte an den Präsidenten zu delegieren.
- Die Amtsdauer betragt vier Jahre, eine Wiederwahl ist mdglich.
- Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus dem Prasidenten, dem Kassier und dem Sekretar.
- Zeichnungsberechtigung: Präsident:in und Kassier:in, sie verflügen über Einzelunterschrift.

Artikel 9

Kontrollstelle:

- Die Kontrollstelle besteht aus einem oder zwei Revisoren.
- Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine
Revision durch.
- Sie erstattet dem Vorstand, zuhanden der Mitgliederversammlung,
Bericht.
Die Amtsdauer betragt vier Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

Artikel 10

Haftung:

  - Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.


Artikel 11

Auflösung:

  - Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer
ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Das Vereinsvermdgen ist einem gemeinniützigen Zweck zu übergeben.
- Die Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.


Artikel 12

Gemeinnützigkeit:

- Der Verein ist gemeinnützig

Artikel 13

Das Vereinsjahr

Dauert vom 1. November – 31. Oktober.

 




Schlussbestimmung

Soweit diese Statuten keine Vorschriften enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Vereinsrecht (ZGB Artikel 60 ff).

Die Generalversammlung, 20. November 2021

 

Vereinstatuten

Vereinsstatuten 2018(1).pdf