VEREINSSTATUTEN
Artikel 1 |
Sitz, Name und Logo |
- Unter dem Namen «VW BUS CLUB Schweiz» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern. |
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- Name und Logo sind urheberrechtlich durch den Club geschützt.
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Artikel 2 |
Zweck |
Der Verein verfolgt: |
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- Zusammenführen von Besitzern oder Liebhabern der Marke «VW Bus». |
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- Austauschen von Erfahrungen sowie gemeinsame Besuche von Veranstaltungen. |
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- Beschaffung und Vermittlung von fachspezifischem Knowhow an die Mitglieder. |
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- Freundschaften, «Fun und Peace» pflegen.
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Artikel 3 |
Mitgliedschaft |
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Artikel 4 |
Mittel: Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus: |
- Beiträge von Aktiv- und Passivmitgliedern.
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Artikel 5 |
Organisation: |
- Die Mitgliederversammlung. - Der Vorstand. - Die Revisionsstelle. - Der Vorstand und die Revisionsstelle arbeiten ehrenamtlich. |
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Artikel 6 |
Mitgliederversammlung: |
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- Diese findet einmal pro Jahr statt. Das Datum wird durch den Vorstand festgelegt. - Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks, verlangen. - Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich, drei Wochen vor der Versammlung, unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. - Es wird ein Protokoll geführt. |
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Artikel 7 |
Die Aufgaben: |
- Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschdäfte: - Sie wählt den Vorstand und die Revisionsstelle. - Sie nimmt Kenntnis von der Geschäftsführung, der Jahresrechnung und entlastet die Organe des Vereins. - Sie entscheidet über Statutenänderungen. - Sie entscheidet über die vom Vorstand unterbreiteten Anträge. - Sie legt die jahrlichen Mitgliederbeiträge fest. - Sie entscheidet über Ausschlüsse von Mitgliedern. |
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Artikel 8 |
Der Vorstand |
- Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er ist befugt, die dringenden, laufenden Geschafte an den Präsidenten zu delegieren. - Die Amtsdauer betragt vier Jahre, eine Wiederwahl ist mdglich. - Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus dem Prasidenten, dem Kassier und dem Sekretar. - Zeichnungsberechtigung: Präsident:in und Kassier:in, sie verflügen über Einzelunterschrift. |
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Artikel 9 |
Kontrollstelle: |
- Die Kontrollstelle besteht aus einem oder zwei Revisoren. - Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. - Sie erstattet dem Vorstand, zuhanden der Mitgliederversammlung, Bericht. Die Amtsdauer betragt vier Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. |
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Artikel 10 |
Haftung: |
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag. |
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Artikel 11 |
Auflösung: |
- Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer |
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Artikel 12 |
Gemeinnützigkeit: |
- Der Verein ist gemeinnützig |
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Artikel 13 |
Das Vereinsjahr |
Dauert vom 1. November – 31. Oktober.
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Soweit diese Statuten keine Vorschriften
enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Vereinsrecht (ZGB
Artikel 60 ff).
Die Generalversammlung, 20. November 2021